D12b11 - Welche Strafen sind bei Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt oder in einer irregulären Situation vorgesehen?

Ein Arbeitgeber, der einen oder mehrere Drittstaatsangehörige(n) ohne rechtmäßigen Aufenthalt oder in einer irregulären Situation beschäftigt, kann mit einem Bußgeld von 10.000 Euro pro Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt oder in einer irregulären Situation bestraft werden.

Ein Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt oder in einer irregulären Situation unter einer oder mehrerer der nachfolgend genannten Bedingungen beschäftigt hat, wird mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und/oder einer Geldstrafe von 2.501 bis zu 125.000 Euro pro Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt oder in einer irregulären Situation bestraft:

  1. die Zuwiderhandlung wird beharrlich wiederholt;
  2. die Zuwiderhandlung betrifft die gleichzeitige Beschäftigung von mindestens zwei Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt oder in einer irregulären Situation;
  3. die Zuwiderhandlung geht mit besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen einher, die in Artikel L. 572-2, Punkt 8 festgelegt sind;
  4. die Zuwiderhandlung wird von einem Arbeitgeber begangen, der die von einem Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt oder in einer irregulären Situation erbrachten Arbeiten oder Dienste nutzt, obwohl er weiß, dass diese Person Opfer von Menschenhandel ist;
  5. die Zuwiderhandlung betrifft die illegale Beschäftigung von minderjährigen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt oder in einer irregulären Situation.

 

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