D12b11 - Welche Strafen sind bei Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt vorgesehen?

Ein Arbeitgeber, der einen oder mehrere Drittstaatsangehörige(n) ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt, kann mit einem Bußgeld von 2.500 Euro pro Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt bestraft werden.

Ein Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt unter den nachfolgend genannten Bedingungen beschäftigt hat, wird mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und/oder einer Geldstrafe von 2.501 bis zu 20.000 Euro pro Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt bestraft:

  1. die Zuwiderhandlung wird beharrlich wiederholt;
  2. die Zuwiderhandlung betrifft die gleichzeitige Beschäftigung einer erheblichen Zahl von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt;
  3. die Zuwiderhandlung geht mit besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen einher;
  4. die Zuwiderhandlung wird von einem Arbeitgeber begangen, der die von einem Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt erbrachten Arbeiten oder Dienste nutzt, obwohl er weiß, dass diese Person Opfer von Menschenhandel ist;
  5. die Zuwiderhandlung betrifft die illegale Beschäftigung von minderjährigen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt.

Zum letzten Mal aktualisiert am