D12b10 - Welche Pflichten obliegen den Arbeitgebern in Sachen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen?

Die Arbeitgeber haben verschiedene Pflichten.

Es liegt eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Aufenthaltstitel aus dem Großherzogtum Luxemburg vor

Vor der Besetzung der Stelle

  • Sie müssen von Drittstaatsangehörigen den Besitz und die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Aufenthaltstitels verlangen.

Während der Dauer der Beschäftigung

  • Sie müssen eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltstitels im Hinblick auf etwaige Inspektionen aufbewahren.
  • Sie müssen dem für die Einwanderung zuständigen Minister den Beginn der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen binnen 3 Werktagen ab dem ersten Arbeitstag des besagten Drittstaatsangehörigen mitteilen.

Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person und handelt es sich um eine Beschäftigung zu deren privaten Zwecken, beträgt diese Frist 7 Werktage ab dem ersten Arbeitstag.

Arbeitgeber, die die oben genannten Pflichten erfüllt haben, können nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, sie hatten Kenntnis davon, dass das als Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltstitel vorgelegte Dokument gefälscht war.

Personen, bei deren direktem Unterauftragnehmer es sich um den Arbeitgeber eines Drittstaatsangehörigen handelt, sind verpflichtet zu überprüfen, ob dieser Arbeitgeber den oben genannten Verpflichtungen nachgekommen ist.

Es liegt eine Arbeitserlaubnis aus dem Großherzogtum Luxemburg vor

Der Arbeitgeber eines ­Drittstaatsangehörigen muss während der gesamten Dauer von dessen Beschäftigung eine Kopie seiner Arbeitserlaubnis im Hinblick auf etwaige Inspektionen aufbewahren.

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