Ein Bauherr, der für die Ausführung von Schwarzarbeit auf die Dienste einer Person oder einer Gruppe von Personen (Unternehmer oder Arbeitnehmer) zurückgreift, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der für die Leistung der Dienste aufgrund der besagten Arbeit an die Sozialversicherungsträger geschuldeten Beiträge.
Zudem kann ein Bauherr oder ein Unternehmer, der nicht über die benötigte Genehmigung verfügt, bzw. ein Arbeitnehmer, der schwarzarbeitet, mit einer Geldstrafe von 251 bis zu 5.000 Euro und im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und/oder einer Geldstrafe von bis zum Doppelten des Höchstbetrags bestraft werden.