D12a4 - Was versteht man unter gelegentlicher und geringfügiger Arbeit?

Die gelegentliche und geringfügige Tätigkeit, die für fremde Rechnung verrichtet wird, ist in dem Sinne zu verstehen, dass die besagte Tätigkeit nicht kontinuierlich oder mehrmals ausgeübt werden darf.

Eine Tätigkeit kann nicht als Schwarzarbeit angesehen werden, wenn sie gleichzeitig gelegentlich und geringfügig ist.

Daraus ergibt sich, dass jede Tätigkeit, die von einer nicht rechtmäßig niedergelassenen Person ausgeübt wird, als Schwarzarbeit anzusehen ist, wenn sie mehrmals ausgeübt wird oder wenn sie zwar gelegentlich ist, dafür aber einen gewissen Umfang aufweist, unabhängig davon, ob die Sozial- oder Steuergesetzgebung eingehalten wird oder nicht.

Bleibt herauszufinden, wie der Begriff „geringfügig“ auszulegen ist. Diesbezüglich wird dem Gericht, das sich mit bestimmten ihm im allgemeinen Zusammenhang mit den betroffenen Berufen unterbreiteten Fällen befassen muss, ein gewisser Auslegungsspielraum eingeräumt.

Demnach kann eine Arbeit, für deren ordnungsgemäße Ausführung mehr oder weniger tiefgreifende berufliche Kenntnisse erforderlich sind, in der Regel nicht als geringfügig angesehen werden.

Unter diesem Blickwinkel müssen die Eigenschaften der einzelnen Berufe und das für die Ausführung der besagten Handlung erforderliche Qualifikationsniveau berücksichtigt werden.

So erfordert die einfache Ausbesserung einer Mauer nicht das gleiche Qualifikationsniveau wie Bauarbeiten. Die Ausbesserung einer Mauer kann demnach als geringfügige Arbeit angesehen werden, während dies nicht für tatsächliche Bauarbeiten gilt.

Andererseits erfordert die Reparatur eines Fahrzeugs - selbst wenn die dafür benötigte Zeit sehr kurz ist - sowohl aus Sicherheits- als auch aus Haftungsgründen eine gewisse Qualifikation, sodass sie nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass weder die Dauer der Ausführung noch die Höhe der Vergütung darauf schließen lassen, ob es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt oder nicht.

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