Nicht als Schwarzarbeit gelten:
- Tätigkeiten, die für eigene Rechnung selbst und ohne fremde Hilfe verrichtet werden;
- gelegentliche und geringfügige Tätigkeiten, die für fremde Rechnung verrichtet werden;
- isolierte Tätigkeiten, die für fremde Rechnung verrichtet werden und nicht über den Rahmen der üblichen Hilfe unter nahen Verwandten, Freunden oder Nachbarn hinausgehen.
Es obliegt dem Beschuldigten nachzuweisen, dass einer dieser drei Fälle auf ihn zutrifft.
Es reicht beispielsweise nicht aus, dass ein Bauleiter und ein Unternehmer oder Schwarzarbeiter als Freunde auftreten, um sich einer Verurteilung zu entziehen, sondern diese mutmaßliche Freundschaft muss von denjenigen, die sich auf sie berufen, ausführlich nachgewiesen werden.
Andererseits ist die Verrichtung einer Arbeit durch mehrere Freunde, die als Team zusammenarbeiten, unmittelbar verdächtig.