Ja.
Es ist verboten:
- für die Ausführung von Schwarzarbeit im Sinne von Nummer 1 der vorhergehenden Frage auf die Dienste einer Person oder einer Gruppe von Personen zurückzugreifen, d. h. die Dienste eines Selbstständigen, der nicht im Besitz einer von der Generaldirektion für den Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) ausgestellten Niederlassungsgenehmigung ist, in Anspruch zu nehmen;
- für die Ausführung einer Arbeit, die nicht mit dem Haushalt oder dem Gesellschaftszweck des Arbeitgebers zusammenhängt, entlohntes Personal einzustellen, sofern die besagte Arbeit einem der im Gesetz vom 2. September 2011 über die Regelung des Zugangs zum Beruf des Handwerkers, des Kaufmanns, des Industriellen sowie zu bestimmten freien Berufen (loi du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel, ainsi qu’à certaines professions libérales) genannten Berufe entspricht.
Demnach können auch der Bauherr, der Bauleiter oder der Kunde bestraft werden, wenn sie einen Selbstständigen ohne Niederlassungsgenehmigung beschäftigen oder wenn sie entlohntes Personal beschäftigen, das nicht gemäß dem Gesetz vom 2. September 1011 befugt ist, die besagte Arbeit zu verrichten.