Als Schwarzarbeit gilt:
- die Ausübung als Selbstständiger einer der im Gesetz vom 2. September 2011 über die Regelung des Zugangs zum Beruf des Handwerkers, des Kaufmanns, des Industriellen sowie zu bestimmten freien Berufen (loi du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel, ainsi qu’à certaines professions libérales) genannten beruflichen Tätigkeiten, ohne im Besitz der dort vorgesehenen Genehmigung zu sein;
- die Leistung einer entlohnten Arbeit, wenn derjenige, der sie verrichtet:
- weiß, dass der Arbeitgeber nicht im Besitz der im vorgenannten Gesetz vom 2. September 2011 vorgesehenen Genehmigung ist, oder
- weiß, dass seine Situation als Arbeitnehmer im Hinblick auf die Gesetzgebung betreffend die Lohnabzüge oder auf die Gesetzgebung betreffend die Sozialversicherung nicht rechtmäßig ist.
Es müssen demnach mehrere Elemente vereint sein, damit Arbeit als Schwarzarbeit bezeichnet werden kann:
Es muss:
- sich um eine Tätigkeit handeln, für deren Ausübung laut dem Gesetz über das Niederlassungsrecht eine Genehmigung erforderlich ist;
- sich um eine nicht gelegentliche und nicht geringfügige Arbeit handeln;
- sich um eine Tätigkeit handeln, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Hinweis: Die Ausübung eines Berufs setzt die methodische Wiederholung von beruflichen Handlungen voraus, die auf einer Organisation gründen, während das Gesetz ebenfalls gegen isolierte Leistungen vorgehen will, solange sie umfangreich genug sind.
Die Arbeitsgerichte müssen in diesen Fällen auf Einzelfallbasis entscheiden.