Der Anspruch auf die Ausgleichsentschädigung, die der Arbeitnehmer infolge eines Beschlusses zur beruflichen Wiedereingliederung bezieht, bleibt im Falle einer Unternehmensübertragung erworben.
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Der Anspruch auf die Ausgleichsentschädigung, die der Arbeitnehmer infolge eines Beschlusses zur beruflichen Wiedereingliederung bezieht, bleibt im Falle einer Unternehmensübertragung erworben.