Nein.
Der Übergang der Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse erfolgt notwendigerweise zum Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens und kann nicht nach Gutdünken des Veräußerers oder des Erwerbers auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden.
Wenn man dem Veräußerer oder dem Erwerber die Befugnis einräumen würde, den Zeitpunkt zu wählen, von dem an der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis übergeht, würde man letztlich bejahen, dass die Arbeitgeber zumindest vorübergehend von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen können.
Nach der ständigen Rechtsprechung haben diese Bestimmungen jedoch zwingenden Charakter.