Die Haltung des Gerichtshofs in Sachen Unternehmensübertragung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Wenn die Übertragung wesentliche (materielle und immaterielle) Betriebsmittel beinhaltet, hängt die Anwendbarkeit der Richtlinie von ihrer Veräußerung ab und die Tatsache, dass der Großteil der Beschäftigten übernommen wird, hat keinen maßgeblichen Einfluss.
Kommt es bei der Tätigkeit hingegen im Wesentlichen auf menschliche Arbeitskraft an, hängt die Anwendung der Richtlinie in erster Linie davon ab, ob das Personal übernommen wird oder nicht.
Der EuGH möchte zum besseren Schutz der Arbeitnehmer den Geltungsbereich der Richtlinie so weit wie möglich fassen und interpretiert die Definition der Unternehmensübertragung daher im weitestmöglichen Sinne.