Der EuGH hat entschieden, dass der Kantinenbetrieb nicht als Aktivität betrachtet werden kann, die im Wesentlichen auf Arbeitskraft beruht, weil dafür umfangreiche Einrichtungen erforderlich sind.
Nach Auffassung des EuGH ist die Richtlinie 2001/23/EG auf eine Situation anwendbar, in der ein Auftraggeber, der einen ersten Unternehmer vertraglich mit der gesamten Verpflegung in einem Krankenhaus betraut hatte, diesen Vertrag beendet und über dieselbe Leistung einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer abschließt, wenn der zweite Unternehmer zuvor von dem ersten Unternehmer benutzte und beiden nacheinander vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte wesentliche materielle Betriebsmittel benutzt, und dies auch dann, wenn der zweite Unternehmer zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Arbeitnehmer des ersten Unternehmers nicht übernehmen will.