D13a17 - Gelten die Bestimmungen für eine Unternehmensübertragung auch für den Fall, dass die Aktivität im Wesentlichen auf Arbeitskraft beruht?

In einem Urteil ist der EuGH zu der Auffassung gelangt, dass in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, wie die Reinigungsbranche, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt.

Eine solche Einheit kann daher ihre Identität über ihre Übertragung hinaus bewahren kann, wenn der neue Inhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte.

Denn dann erwirbt der neue Inhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt

In einem anderen Urteil war der EuGH der Auffassung, dass der Busverkehr nicht als eine Tätigkeit angesehen werden kann, für die es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, da er in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordert.

In einem Bereich wie dem des öffentlichen Linienbusverkehrs, in dem die materiellen Betriebsmittel von erheblicher Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit sind, schließt jedoch die Tatsache, dass diese für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einheit unerlässlichen Mittel nicht in nennenswertem Umfang vom alten auf den neuen Auftragnehmer übergehen, aus, dass diese Einheit ihre Identität bewahrt, sodass die Richtlinie hier nicht anwendbar ist.

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