Ja.
In einem Urteil hat der EuGH entschieden, dass dem Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber oder, wie in der vorliegenden Rechtssache, zwischen den beiden Unternehmen, denen nacheinander der Betrieb von Stadtbussen übertragen wurde, wenn dies ein Hinweis darauf sein kann, dass keine Übertragung im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG stattgefunden hat, diesbezüglich keine entscheidende Bedeutung zukommt.
So gilt die Richtlinie 2001/23/EG in allen Fällen eines Wechsels – im Rahmen von Vertragsbeziehungen – der physischen oder juristischen Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist, das Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht. Damit die Richtlinie anwendbar ist, ist es also nicht notwendig, dass direkte Vertragsbeziehungen zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehen, da sich die Veräußerung in zwei Etappen über einen Dritten wie den Inhaber oder den Geldgeber vollziehen kann.
Das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber schließt somit nicht die Annahme eines Übergangs im Sinne der Richtlinie aus.