Der Veräußerer und der Erwerber sind dazu verpflichtet, die nachstehenden Personen zeitnah und vor der Übertragung zu informieren:
- die gesetzlichen Vertreter ihrer jeweiligen von der Übertragung betroffenen Arbeitnehmer;
oder ansonsten, in Ermangelung eines Betriebsrats
- die betroffenen Arbeitnehmer.
Die Information betrifft die nachstehenden Punkte:
- den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt der Übertragung;
- den Grund für die Übertragung;
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Übertragung für die Arbeitnehmer;
- in Bezug auf die Arbeitnehmer vorgesehene Maßnahmen.
Zieht der Veräußerer bzw. der Erwerber Maßnahmen hinsichtlich seiner Arbeitnehmer in Betracht, so ist er verpflichtet, die gesetzlichen Vertreter seiner Arbeitnehmer rechtzeitig zu diesen Maßnahmen zu konsultieren, um eine Übereinkunft anzustreben.
Die Informationspflichten gelten unabhängig davon, ob die Entscheidung in Bezug auf die Übertragung vom Arbeitgeber oder von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wird.