Der Betriebsrat wird regelmäßig über die Zahl der Telearbeiter und deren Entwicklung im Unternehmen informiert. Die Modalitäten betreffend die Übermittlung dieser Informationen sind im Unternehmen festzulegen.
Sofern es einen Betriebsrat gibt, erfolgt die Einführung oder die Änderung der spezifischen Telearbeit-Regelung nach Information und Konsultation des Betriebsrats im Sinne von Artikel L. 414-1 des Arbeitsgesetzbuchs oder im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmern im Sinne von Artikel L. 414-9 des Arbeitsgesetzbuchs.