Ja.
Der Telearbeiter darf einen Kontrollbesuch des arbeitsmedizinischen Diensts des Unternehmens, des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten des Unternehmens oder des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) verlangen.
Um das Eindringen der Unternehmen in das Privatleben der Arbeitnehmer zu begrenzen, haben die Tarifpartner vereinbart, die Bestimmungen der alten Vereinbarung zu streichen, welches Folgendes vorsahen: „Um die Einhaltung der Vorschriften in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu kontrollieren, haben der Arbeitgeber, der Sicherheitsbeauftragte und/oder die zuständigen luxemburgischen Behörden Zugang zum Ort der Telearbeit. (…)“, und ferner: „Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die elektrischen Anlagen und die Arbeitsplätze konform sind. (…).“