Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der für die Auflösung des Arbeitsvertrags geltenden allgemeinen Bestimmungen auflösen.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei tatsächlich gegebenen und triftigen Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, Dies kann zusammenhängen mit:
Beispiele
- der Eignung des Arbeitnehmers oder dem Verhalten des Arbeitnehmers (zum Beispiel aufgrund beruflicher Unzulänglichkeit)
- den betrieblichen Erfordernissen des Unternehmens, des Betriebs oder der Abteilung (wenn das Haushaltseinkommen es ihm nicht länger gestattet, diese Ausgabe zu bestreiten).
Ebenso kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn Letzterer einen schwerwiegenden Fehler begangen hat. Als schwerwiegende Verfehlung wird jede Handlung und jede Verfehlung angesehen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sofort und endgültig unmöglich macht.
Der Arbeitnehmer kann mit Kündigungsfrist oder fristlos wegen schwerwiegender Verfehlung des Arbeitgebers kündigen.
Nota bene
Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt ist nicht dafür zuständig, ein Urteil über die Zulässigkeit und die Auswirkungen einer ordentlichen Kündigung oder einer fristlosen Kündigung abzugeben. Hierfür sind einzig die Arbeitsgerichte zuständig.