Artikel L. 211-2 des Arbeitsgesetzbuchs sieht lediglich spezielle Gesetze, Tarifverträge, oder falls es keine solche gibt, Vorschriften der öffentlichen Verwaltung vor, die die Arbeitszeiten von hauswirtschaftlichem Servicepersonal regeln.
Innerhalb desselben Artikels wird hervorgehoben, dass unter häuslichen Diensten einzig die Hausarbeit bei Privatpersonen zu verstehen ist, unter Ausschließung jeglicher anderen Arbeiten derselben Natur, die vor allem in Hotels, Restaurants, Trinklokalen, Krankenhäusern oder in Kinderheimen ausgeführt werden.
Aus einem Gerichtsurteil geht hervor, dass „in Abwesenheit von abweichenden Modalitäten für die Regelung der Arbeitszeit für die unter Artikel L. 211-2 des Arbeitsgesetzbuchs aufgeführten Tätigkeiten, (…) die generelle Regelung der Arbeitszeit anzuwenden ist, solange es keine anderen abweichenden Bestimmungen gibt, die favorabler sind.“
Dementsprechend und unter Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung sind die Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit (anvisiert in Buch II, erster Titel des Arbeitsgesetzbuchs) auf die im privaten Haushalt für die Verrichtung von häuslichen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden, solange es keine anderen legalen oder konventionellen abweichenden Bestimmungen gibt, die favorabler sind.