Wenn Privatpersonen jemanden als Haushaltshilfe, zur Kinderbetreuung oder zur Pflege einer pflegebedürftigen Person einstellen wollen, können sie mit Blick auf die Maßnahmen zur Personalverwaltung (Anmeldung bei der Sozialversicherung und Beitragsleistung an die Sozialversicherung, Besteuerung usw.) ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren nutzen.
Neben der Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, für privat als Haushaltshilfe, zur Kinderbetreuung oder zur Pflege einer pflegebedürftigen Person beschäftigte Personen einen Arbeitsvertrag aufzusetzen.
Wenn jedoch ein Familienmitglied oder eine andere nahestehende Person (Nachbar oder Freund), eine sogenannte „nicht professionelle Pflegeperson“, eine Person, deren Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde, pflegt oder ihr hilft, muss der Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag aufsetzen.
Somit sind gelegentlich ohne Verpflichtung und vollständig freiwillig erbrachte Dienstleistungen, die nicht über gewöhnliche gegenseitige Hilfe zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn hinausgehen, nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen – auch dann nicht, wenn sie entlohnt werden.