Ja.
Der Arbeitgeber kann die Erstattung von Kosten für Weiterbildungen verlangen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind, sofern:
- die Erstattung der Weiterbildungskosten durch eine Klausel im Arbeitsvertrag geregelt ist;
- die Erstattung den tatsächlichen Aufwendungen entspricht und nicht offenkundig unverhältnismäßig ist (Pauschalbeträge ausgeschlossen) (auch Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sind möglich);
- der Erstattungszeitraum der Weiterbildungskosten nicht übermäßig lang ist und nicht auf unbestimmte Zeit festgesetzt werden kann (das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt empfiehlt, die im Arbeitsgesetzbuch vorgeschriebenen Erstattungszeiträume und -sätze zu beachten).
Die Gültigkeit von Klauseln zur Erstattung von Weiterbildungskosten wird von der Rechtsprechung anerkannt.
Die Klauseln, denen der Arbeitnehmer aus freiem Willen zugestimmt hat und die ihn dazu verpflichten, die vom Arbeitgeber für die Weiterbildung seiner Arbeitnehmer übernommenen Kosten zu erstatten, sind zulässig und dürfen nicht als Verletzung des Rechts eines Arbeitnehmers zur freien Wahl seiner Beschäftigung angesehen werden und können nach Belieben aufgelöst werden, sofern bestimmte Formvorschriften eingehalten werden.
Die Klausel kann durch eine übermäßig lange Zeitspanne, innerhalb derer der Arbeitnehmer im Kündigungsfall die Weiterbildungskosten schuldet, oder durch unverhältnismäßig hohe Kosten für die Weiterbildung rechtswidrig werden, da sie in diesem Fall indirekt sein Kündigungsrecht einschränken würde und nicht mehr als Ausgleich für den Vorteil eingestuft werden könnte, den der Arbeitnehmer aus der vom Arbeitgeber bezahlten Weiterbildung gezogen hat.
Eine vereinbarte Zeitspanne von einem Jahr, in dem der Arbeitnehmer weiterhin die Weiterbildungskosten schuldet, ist nicht zu lang, um als Einschränkung der Freiheit des kündigenden Arbeitnehmers zu gelten.
So wurde die Unverhältnismäßigkeit einer Klausel in Bezug auf den Erstattungszeitraum festgestellt, weil sie die Erstattung der Weiterbildungskosten für fünf Jahre nach Absolvierung der Praktika vorsah, auch wenn darin eine Staffelung von 20 % je Zwölf-Monats-Zeitraum vorgesehen war.