Wird ein Bezugszeitraum zugrunde gelegt, gelten die am Ende des Bezugszeitraums von höchstens 6 Monaten über die Grenzen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden oder der vertraglich festgelegten normalen wöchentlichen Höchstarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden als Überstunden und berechtigten zu den in Artikel L. 211-27 vorgesehenen Zuschlägen.
Im Übrigen wird jede Arbeit, die über die Höchstarbeitszeit (10 Arbeitsstunden pro Tag und 48 Arbeitsstunden pro Woche bzw. 12 Arbeitsstunden pro Tag und 60 Arbeitsstunden pro Woche) hinaus geleistet wird, automatisch als Überstundenzeit betrachtet, ohne dass die Möglichkeit zum Ausgleich innerhalb des Bezugszeitraums besteht.