D18a8 - Haben in der Landwirtschaft, im Weinbau und im Gartenbau beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzlichen Urlaub im Falle der Anwendung eines Bezugszeitraums?

Ja.

Bei Anwendung eines Bezugszeitraums von mehr als einem Monat bis zu höchstens zwei Monaten, haben die tatsächlich von diesem Bezugszeitraum betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf anderthalb Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.

Bei Anwendung eines Bezugszeitraums von mehr als zwei Monaten bis zu höchstens drei Monaten, haben die tatsächlich von diesem Bezugszeitraum betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf drei Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.

Bei Anwendung eines Bezugszeitraums von mehr als drei Monaten bis zu höchstens vier Monaten, haben die tatsächlich von diesem Bezugszeitraum betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf dreieinhalb Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.

Bei Anwendung eines Bezugszeitraums von mehr als vier Monaten bis zu höchstens sechs Monaten, haben die tatsächlich von diesem Bezugszeitraum betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf vier Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.

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