Die Sonderbestimmungen in Sachen Arbeitszeit im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus gelten für im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus beschäftigte Arbeitnehmer (die keine ausschließlich oder wenigstens überwiegend geistige Tätigkeit ausüben), Auszubildende und Praktikanten.
Für Arbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten, die eine ausschließlich oder wenigstens überwiegend geistige Tätigkeit ausüben, sowie für Auszubildende und Praktikanten, die Aufgaben ausführen, durch die sie als Arbeitnehmer qualifiziert werden könnten, und die jünger als 18 Jahre sind, gelten diese Bestimmungen nicht, da sie in Bezug auf die Arbeitszeit den gemeinrechtlichen Vorschriften unterliegen.