Gemäß Artikel L. 125-7 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs ist der Arbeitgeber verpflichtet, „dem Arbeitnehmer am Ende jedes Monats mit der letzten Lohnzahlung eine genaue und ausführliche Lohnabrechnung auszuhändigen, in der insbesondere der Arbeitszeitraum und die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die dem gezahlten Lohn entsprechen, der Lohnsatz für die geleisteten Stunden sowie alle anderen Bar- oder Sachbezüge angegeben sind.“
Jedoch gilt diese Verpflichtung gemäß Absatz 3 dieses Artikels nicht für Bedienstete der Landwirtschaft und Hausangestellte, die nicht in Vollzeit beschäftigt sind.
Der Begriff „Bedienstete der Landwirtschaft, die nicht in Vollzeit beschäftigt sind“ bezieht sich nur auf „Bedienstete“, die in einem landwirtschaftlichen Privathaushalt in Teilzeit beschäftigt sind; demzufolge gilt dies nicht für Teilzeitbeschäftigte in der Landwirtschaft, d. h. außerhalb eines Privathaushalts.
Während es in der Tat schlüssig ist, dass „Bedienstete“, die in einem landwirtschaftlichen Privathaushalt beschäftigt sind, derselben Regelung unterliegen wie alle anderen Bediensteten (der Haushalt ist nicht zur Erstellung einer Lohnabrechnung verpflichtet), wäre es hingegen verwunderlich, wenn das Recht des „Landarbeiters“ auf eine Lohnabrechnung von seiner Arbeitszeit abhängen würde.
Darüber hinaus würde die Auslegung von Artikel L. 125-7 des Arbeitsgesetzbuchs dahingehend, dass nur in Vollzeit beschäftigte Landarbeiter Anspruch auf eine Lohnabrechnung hätten, gegen Artikel L. 123-6 des Arbeitsgesetzbuchs verstoßen, laut welchem „in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf die gleichen Rechte haben, die in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern aufgrund dem Gesetz und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge zustehen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die im geltenden Tarifvertrag für ihre Tätigkeit vorgesehen sind, was die vertraglichen Rechte angeht.“
Angesichts des Vorstehenden scheint der Arbeitgeber nicht verpflichtet zu sein, Bediensteten, die in Teilzeit einem Privathaushalt der Landwirtschaft beschäftigt sind, eine Lohnabrechnung auszustellen. In sämtlichen Fällen, die nicht als Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Privathaushalts einzustufen sind, ist der Arbeitgeber jedoch stets verpflichtet, eine ausführliche Lohnabrechnung auszustellen, unabhängig davon, ob die Arbeit in Vollzeit oder Teilzeit geleistet wird.