D18a16 - Können landwirtschaftliche Arbeitnehmer ihren Urlaub nach Belieben festlegen?

Nein.

Gemäß Artikel L. 233-10 des Arbeitsgesetzbuchs gilt der Grundsatz, dass Urlaub „nach den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt wird, es sei denn, betriebliche Gründe oder die berechtigten Wünsche anderer Arbeitnehmer des Betriebs stünden dem entgegen.

Für Arbeitnehmer, die in einem Landwirtschafts- oder Weinbaubetrieb beschäftigt sind, gilt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz.

Laut Artikel L. 233-2 Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs „regelt eine auf Stellungnahme des Staatsrats hin erlassene großherzogliche Verordnung die Urlaubsansprüche des in Saisonbetrieben sowie in Landwirtschafts- und Weinbaubetrieben beschäftigten Personals“. Für das in der Landwirtschaft und im Weinbau beschäftigte Personal ist der Anspruch auf Urlaub somit in der großherzoglichen Verordnung vom 28. Januar 1976 über den bezahlten Urlaub des in der Landwirtschaft und im Weinbau beschäftigten Personals (règlement grand-ducal du 28 janvier 1976 concernant les congés payés du personnel occupé dans l’agriculture et la viticulture) geregelt.

Artikel 3 dieser großherzoglichen Verordnung besagt, dass das in der Landwirtschaft und im Weinbau beschäftigte Personal „nicht beantragen kann, dass sein Jahresurlaub in den Zeitraum der Arbeitsspitzenzeiten in der Landwirtschaft und im Weinbau vom 1. Juni bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres fällt.

Arbeitnehmer, die in einem Landwirtschafts- oder Weinbaubetrieb beschäftigt sind, sind in der Urlaubsfestlegung also insofern beschränkt, als sie ihren Urlaub zwar nach Belieben festlegen können, sie jedoch nicht auf Urlaub während der Arbeitsspitzenzeiten in der Landwirtschaft und im Weinbau bestehen können.

Arbeitnehmer, die in einem Gartenbaubetrieb beschäftigt sind, unterliegen hingegen keiner solchen Beschränkung. Für den Anspruch auf Urlaub dieser Arbeitnehmer gelten somit weiterhin die allgemeinen Vorschriften.

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