Gemäß Artikel L. 231-11 „hat jeder Arbeitnehmer innerhalb jedes Zeitraums von sieben Tagen Anspruch auf eine ununterbrochene Mindestruhezeit von vierundvierzig Stunden. Ab dem Ende einer wöchentlichen Ruhezeit muss die nächste wöchentliche Ruhezeit innerhalb der folgenden sieben Tage stattfinden. Die Ruhezeit der Arbeitnehmer fällt wenn möglich auf den Sonntag.“
Folglich gelten die allgemeinen Vorschriften zur wöchentlichen Ruhezeit sowohl für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die in Familienbetrieben beschäftigt sind, als auch für diejenigen, die in Nicht-Familienbetrieben beschäftigt sind.