Ja, landwirtschaftliche Arbeitnehmer können mit Sachleistungen vergütet werden.
Gemäß Artikel L. 221-1 des Arbeitsgesetzbuchs zählt zur allgemeinen Vergütung des Arbeitnehmers sowohl der Geldsatz als auch „die anderen etwaigen Vorteile und Zusatzentgelte wie beispielsweise Gratifikationen, Tantiemen, Rabatte, Prämien, kostenlose Unterkunft und sonstige jegliche Werte der gleichen Art.“
Diese Bestimmung ist Bestandteil von Buch II Titel II („Lohn“) des Arbeitsgesetzbuchs, und dieser Titel enthält keine Beschränkungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs, woraus sich schließen lässt, dass Artikel L. 221-1 des Arbeitsgesetzbuchs sowohl für landwirtschaftliche Arbeitnehmer als auch für Arbeitnehmer in Familienbetrieben im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus gilt. Daraus folgt, dass diese Arbeitnehmer teilweise mit Sachleistungen vergütet werden können.