In einem Entscheid vom 11. Mai 1995, Nr. 15676 hat der Berufungsgerichtshof festgehalten, dass der Begriff des „Familienbetriebs“ in den parlamentarischen Dokumenten Nr. 1450 des Gesetzes vom 9. Dezember 1970 über die Regelung der Arbeitszeit (loi du 9 décembre 1970 portant réglementation de la durée du travail) genau beschrieben wurde, und hat Folgendes entschieden: (Zitat) „Ohne den Bereich der betroffenen Betriebe auf die Familienbetriebe im eigentlichen Sinne, d. h. Betriebe, die nur Mitglieder derselben Familie beschäftigen und unter Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1970 fallen, beschränken zu wollen, hatten die Regierung als Initiator des Entwurfs und infolgedessen auch der Gesetzgeber zweifelsohne nur Betriebe im Sinn, deren Mitarbeiter größtenteils miteinander verwandt waren und die höchstens von wenigen zusätzlichen Arbeitskräften unterstützt wurden, und nicht Betriebe wie Unternehmen A, das damals 19 Arbeitnehmer beschäftigte, von denen nur 2 aus Familie B stammten.“
Daraus folgt, dass Betriebe, deren Mitarbeiter größtenteils miteinander verwandt sind und die höchstens von wenigen anderen Arbeitnehmern unterstützt werden, als „Familienbetriebe“ im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus zu betrachten sind.