Ja.
Artikel 11 des früheren Gesetzes vom 12. März 1973 über die Reform des sozialen Mindestlohns (loi du 12 mars 1973 portant réforme du salaire social minimum) sah vor, dass die Bestimmungen bezüglich des sozialen Mindestlohns insbesondere nicht für Personal gelten, das Haushaltsdienstleistungen erbringt, und auch nicht für Personal, das in „Familienbetrieben“ im Bereich der Landwirtschaft und des Weinbaus beschäftigt ist.
Dieser Artikel wurde jedoch mit dem Gesetz vom 31. Juli 2006 zur Einführung eines Arbeitsgesetzbuchs (loi du 31 juillet 2006 portant introduction d'un Code du travail) aufgehoben.
Demnach gelten die Bestimmungen bezüglich des sozialen Mindestlohns derzeit auch für Arbeitnehmer, die in Familienbetrieben oder Nicht-Familienbetrieben im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus beschäftigt sind.