Ja.
Eine Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen kann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber belegen kann, dass diese auf objektiven und nichtdiskriminierenden Faktoren beruht.
In Frankreich hat das Revisionsgericht (Urteil vom 21. Januar 2009, Nr. 07-43.452, Bull. civ. V.) entschieden, „dass es Unterschiede in der Behandlung der Arbeitnehmer unterschiedlicher Betriebe desselben Unternehmens, die dieselbe oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben, nur geben darf, wenn diese auf objektiven Gründen beruhen, deren tatsächliches Vorliegen und Relevanz der Richter konkret überprüfen muss“.
Nach dieser Entscheidung des Revisionsgerichts wären z. B. unterschiedliche Lebenshaltungskosten zwischen zwei Städten, in denen die Arbeitnehmer zweier unterschiedlicher Betriebe desselben Unternehmens arbeiten, ein tatsächlicher und relevanter objektiver Grund, der einen Entgeltunterschied rechtfertigt.
Lohnunterschiede sind daher immer möglich, wenn sie auf tatsächlichen und relevanten objektiven Kriterien beruhen, wie beispielsweise Dienstalter, Qualifikation oder Produktivität des einzelnen Arbeitnehmers.
Nach der Rechtsprechung (Cass. soc. 8. November 2005, Nr. 03-46.080) kann die Qualität der Arbeit einen Lohnunterschied rechtfertigen. Es ist jedoch wichtig, dass die Qualität der Arbeit anhand objektiver Kriterien überprüft werden kann.