Eine Ausgleichsquittung, die ordnungsgemäß widerrufen wurde oder keine befreiende Wirkung haben kann, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rechtswirksamkeit nicht erfüllt sind, gilt nur als einfache Quittung für die darin aufgeführten Beträge.
Mit anderen Worten: Eine solche Quittung, die vom Arbeitnehmer unterzeichnet wurde, kann lediglich als Nachweis über die Zahlung der darin angegebenen Beträge an den Arbeitnehmer dienen.