Zum Schutz des Arbeitnehmers schreibt der Gesetzgeber die Beachtung einer bestimmten Form bei der Erstellung der Ausgleichsquittung vor.
Die Ausgleichsquittung muss folgendermaßen erstellt werden:
- schriftlich und
- in zweifacher Ausfertigung, wobei ein Exemplar beim Arbeitnehmer bleibt.