D4d5 - Kann der Arbeitgeber bestimmte Beträge vom Lohn oder Gehalt seines Arbeitnehmers einbehalten?

Der Arbeitgeber darf Beträge vom Arbeitsentgelt seines Arbeitnehmers nur in den im Gesetz erschöpfend genannten Fällen einbehalten.

Der Arbeitgeber kann Entgelt nur in folgenden Fällen einbehalten:

  1. Geldbußen, die dem Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsgesetzbuch, gemäß seinem Status oder gemäß einer ordnungsgemäß ausgehängten Betriebsordnung auferlegt wurden;
  2. Schadenersatz aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers;
  3. Bereitstellung für den Arbeitnehmer:
    1. von für die Arbeit erforderlichen Werkzeugen und Instrumenten und deren Wartung;
    2. von für die Arbeit erforderlichen Werkstoffen oder Materialien, für die die Arbeitnehmer üblicherweise oder aufgrund ihres Vertrags zuständig sind.
  4. Barvorschüsse.

Diese Einbehalte entsprechen weder dem pfändbaren Teil noch mit dem abtretbaren Teil und die in Ziffer 1, 2 und 4 genannten Einbehalte dürfen nicht mehr als 10 % des Arbeitsentgelts betragen.

Anmerkung
Der Arbeitnehmer darf nicht von vornherein seine Zustimmung zu einem Lohneinbehalt geben.

Das Gesetz soll den Arbeitnehmer schützen und ist daher gemeinrechtlich.

Gezahlte Vorschüsse für einen vergangenen oder laufenden Arbeitszeitraum, für den noch keine endgültige Abrechnung erstellt wurde, sind nicht als Barvorschüsse im Sinne der vorstehenden Ziffer 4 zu verstehen.

Als Barvorschüsse im Sinne der vorstehenden Ziffer 4 werden nur Zahlungen des Arbeitgebers außerhalb der Erfüllung des Arbeitsvertrags betrachtet.

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