Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass Arbeitsentgelte in fünf Tranchen aufgeteilt werden, die nur innerhalb bestimmter Grenzen gepfändet oder abgetreten werden können.
Stufe | Betrag | Anteil |
---|---|---|
1. Tranche |
Bis 850 €/Monat |
Darf weder abgetreten noch gepfändet werden |
2. Tranche |
Über 850 € bis 1.300 €/Monat |
Kann bis zu einem Zehntel abgetreten und bis zu einem Zehntel gepfändet werden |
3. Tranche |
Über 1.300 € bis 1.600 €/ Monat |
Kann bis zu einem Fünftel abgetreten werden |
4. Tranche |
Über 1.600 € bis 2.600 €/Monat |
Kann bis zu einem Viertel abgetreten und bis zu einem Viertel gepfändet werden |
5. Tranche |
Ab 2.600 €/Monat |
Kann ohne Beschränkung abgetreten und gepfändet werden |
Bei der Bestimmung der verfügbaren Anteile ist nach dem Gesetz ein Abzug der einbehaltenen Steuer- und Sozialabgaben zulässig.
Für Abtretungen im Rahmen eines Bauspar- oder Kreditvertrags für den Erwerb, den Bau oder den Umbau einer Immobilie oder eines Immobilienteils sind andere Sätze vorgesehen, das heißt:
- in der 2. Tranche: bis zu 15 %
- in der 3. Tranche: bis zu 30 %
- in der 4. Tranche: bis zu 40 %
Stufe | Betrag | Anteil |
---|---|---|
1. Tranche |
Bis 722 €/Monat |
Darf weder abgetreten noch gepfändet werden |
2. Tranche |
Über 722 € bis 1.115 €/Monat |
Kann bis zu einem Zehntel abgetreten und bis zu einem Zehntel gepfändet werden |
3. Tranche |
Über 1.115 € bis 1.378 €/Monat |
Kann bis zu einem Fünftel abgetreten werden |
4. Tranche |
Über 1.378 € à 2.296 €/Monat |
Kann bis zu einem Viertel abgetreten und bis zu einem Viertel gepfändet werden |
5. Tranche |
Ab 2.296 €/Monat |
Kann ohne Beschränkung abgetreten und gepfändet werden |
Anmerkung
Der abtretbare Teil entspricht nicht dem pfändbaren Teil.