Das Arbeitsgesetzbuch sieht keine besonderen Bestimmungen zu Essensgutscheinen vor.
Das Berufungsgericht (Cour d’appel) hat 2015 entschieden, dass es der Sinn und Zweck eines Essensgutscheines sei, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen seine Hauptmahlzeit während eines Arbeitstages zu sich zu nehmen und die Nutzung eines Essensgutscheines nach der Arbeit oder während eines inaktiven Zeitraumes (Urlaub, Mutterschaftsurlaub…) demnach auszuschließen sei. Mit Urteil vom 9 Februar 2017, hat das Berufungsgericht ebenfalls entschieden, dass die Essensgutscheine eine Erstattung der Kosten die bei der Arbeit anfallen und keinen Bestandteil der Vergütung, die jeden Monat zu zahlen ist, darstellen.
Es scheint als ob sich die Richter in ihrer Herangehensweise auf das Steuerrecht berufen, welches insbesondere in Artikel 2 der großherzoglichen Verordnung vom 29 Dezember 1986 in seiner geänderten Fassung (règlement grand-ducal modifié du 29 décembre 1986 portant exécution de l'article 115, numéro 21 de la loi concernant l'impôt sur le revenu) vorsieht, dass diese die Essensgutscheine nur den Zweck haben, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, während eines Arbeitstags eine Mahlzeit bei einem Gastronomiebetrieb einzunehmen. Essensgutscheine sollten daher nur Arbeitnehmern gewährt werden, die tatsächlich einen ganzen Tag lang arbeiten.
Mangels Rechtsprechung welche den Anspruch auf Essensgutscheine während des Urlaubs oder des Mutterschaftsurlaubs bestätigt, bleibt die Frage der Gewährung von Essensgutscheinen in einer solchen Situation strittig.