Das Arbeitsgesetzbuch sieht keine besonderen Bestimmungen zu Essensgutscheinen vor.
Grundsätzlich werden Essensgutscheine im Arbeitsrecht als Sachbezüge angesehen und sind demnach ein Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne von Artikel L. 221-1 des Arbeitsgesetzbuches.
Artikel L. 121-6, Absatz 3, Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuches sieht vor, dass „der arbeitsunfähige Arbeitnehmer bis zum Ende des Kalendermonats, in welchem der 77. Tag, an dem er während eines Bezugszeitraums von 18 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten arbeitsunfähig war, Anspruch auf die integrale Fortzahlung seines Entgelts und der anderen sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Vorteile hat […] “.
Auf Grundlage dieser Vorschrift, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Essensgutscheine während des Zeitraumes der Lohnfortzahlung durch den Arbeitnehmer, vorausgesetzt die Essensgutscheine sind im Arbeitsvertrag vorgesehen oder stellen ein Gewohnheitsrecht nach den Kriterien der Rechtsprechung dar.
Allerdings hat das Berufungsgericht (Cour d’appel) 2015 die Klage eines Arbeitnehmers auf Erhalt von Essensgutscheinen während eines Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit zurückgewiesen. Der Gerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass es der Sinn und Zweck eines Essensgutscheines sei, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen seine Hauptmahlzeit während eines Arbeitstages zu sich zu nehmen und die Nutzung eines Essensgutscheines nach der Arbeit oder während eines inaktiven Zeitraumes demnach auszuschließen sei. Mit Urteil vom 9 Februar 2017, hat das Berufungsgericht eine solche Klage ebenfalls zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Essensgutscheine eine Erstattung der Kosten die bei der Arbeit anfallen und keinen Bestandteil der Vergütung, die jeden Monat zu zahlen ist, darstellen.
Es scheint als ob sich die Richter in ihrer Herangehensweise auf das Steuerrecht berufen, welches insbesondere in Artikel 2 der großherzoglichen Verordnung vom 29 Dezember 1986 in seiner geänderten Fassung (règlement grand-ducal modifié du 29 décembre 1986 portant exécution de l'article 115, numéro 21 de la loi concernant l'impôt sur le revenu) vorsieht, dass diese die Essensgutscheine nur den Zweck haben, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, während eines Arbeitstags eine Mahlzeit bei einem Gastronomiebetrieb einzunehmen. Essensgutscheine sollten daher nur Arbeitnehmern gewährt werden, die tatsächlich einen ganzen Tag lang arbeiten.
Mangels Rechtsprechung welche den Anspruch auf Essensgutscheine während eines Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit bestätigt, bleibt die Frage der Gewährung von Essensgutscheinen in einer solchen Situation strittig.