Ja.
Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers muss ausdrücklich eine genaue und detaillierte Aufstellung des Betrags des Arbeitsentgelts und des Betrags der Sachbezüge gemäß Artikel L. 121-4 (2) Ziffer 7 des Arbeitsgesetzbuchs enthalten.
Auch der Wert der Sachbezüge muss im Arbeitsvertrag angegeben sein, damit er auf das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers angerechnet werden kann.