Folgende Tätigkeiten werden als zulässig angesehen:
- Tätigkeit von Einrichtungen, Vereinigungen oder Instituten mit Rechtspersönlichkeit, die einen sozialen Auftrag haben, sofern sie vom Minister für Arbeit zugelassen sind. Wenn jedoch die Kontrollbehörden feststellen, dass die Entsendung zu Arbeitseinsätzen oder die Überlassung durch diese Einrichtungen, Vereinigungen oder Institute zu finanziellen Bedingungen erfolgt, die über die durch großherzogliche Verordnung festgelegten Modalitäten hinausgehen, kann die Zulassung des Ministers entzogen werden und die betreffende Tätigkeit ist als rechtswidrig anzusehen.
- Entsendung von Arbeitnehmern durch Unternehmen mit Arbeitskräfteüberschuss, um die Beschäftigtenzahl der Arbeitsagentur (ADEM) vorübergehend zu erhöhen und
- Zuteilung von Arbeitskräften zu außerordentlichen Arbeiten, die dem öffentlichen Interesse dienen.