Sofern die Überlassung innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten nicht länger als acht Wochen dauert, ob in Folge oder mit Unterbrechungen, reicht eine einfache Vorabmeldung bei der Arbeitsagentur (ADEM).
Dauert die Überlassung innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten länger als acht Wochen, ob in Folge oder mit Unterbrechungen, muss beim Minister für Arbeit eine Genehmigung beantragt werden, dies anhand:
- eines begründeten Antrags,
- der gemeinsam von dem Unternehmen, dem die Arbeitnehmer angehören, und dem entleihenden Unternehmen und dem Leistungserbringer eingereicht wird und
- dem die Stellungnahmen des Personals der beiden Unternehmen, sofern vorliegend, beizufügen sind, da der Antrag ansonsten unzulässig ist.
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Betriebsrat im Vorfeld zu konsultieren, wenn er eine Arbeitnehmerüberlassung in Anspruch nehmen möchte. Das Gleiche gilt, wenn der Unternehmensleiter plant, anderen Arbeitgebern zeitweilig Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
Der Minister entscheidet gestützt auf die Stellungnahme der Arbeitsagentur (ADEM).