Es gibt einige Merkmale, anhand derer man feststellen kann, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit einem leistungsempfangenden Unternehmen oder im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt wird.
Arbeitsmittel
Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung: Die Arbeitsmittel werden vom entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt.
Bei einem Dienstleistungsvertrag: Der Dienstleister verwendet normalerweise seine eigenen Arbeitsmittel, seine eigene Ausrüstung, um seinen Auftrag auszuführen. Es kann jedoch sein, dass bestimmte Geräte vom leistungsempfangenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass dadurch die Einstufung als Werkvertrag in Frage gestellt wird, wenn diese durch andere Hinweise belegbar ist.
Arbeitsorganisation
Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung: Das entleihende Unternehmen organisiert die Arbeit aller ihm zur Verfügung gestellten Personen selbst und das entleihende Unternehmen greift in die Organisation der täglichen Planung der von den Arbeitnehmern auszuführenden Arbeiten ein, im Gegensatz zum Dienstleistungsvertrag.
Bei einem Dienstleistungsvertrag: Da die Leistungserbringung eine Leistungspflicht voraussetzt, obliegt es allein dem leistungserbringenden Unternehmen, sich so zu organisieren, dass dieses Ziel erreicht wird. Das leistungsempfangende Unternehmen darf somit nicht in die Ausführung des Auftrags eingreifen.
Arbeitsausführung
Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung: Die Arbeitnehmer unterstehen der direkten Aufsicht des Aufsichtspersonals des entleihenden Unternehmens und sind an die Arbeitsanweisungen dieses Unternehmens gebunden.
Es liegt also mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn:
- das entleihende Unternehmen die Kontrolle über die Ausführung der Arbeit durch die Arbeitnehmer ausübt und Einfluss auf die Qualität der Arbeit oder z. B. die Kleidung der Arbeitnehmer nimmt,
- die Arbeitnehmer dem entleihenden Unternehmen ihre ärztlichen Atteste vorlegen,
- die Arbeitnehmer ihren Urlaub beim entleihenden Unternehmen beantragen,
- das entleihende Unternehmen die Unterkunft oder Fahrten der Arbeitnehmer organisiert,
- die Arbeitnehmer seit mehreren Jahren ausschließlich für das entleihende Unternehmen arbeiten.
Bei einem Dienstleistungsvertrag: Das leistungsempfangende Unternehmen greift nicht in die Ausführung des Auftrags ein.
Es liegt also mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Dienstleistungsvertrag vor, wenn:
- die Arbeitnehmer ihre ärztlichen Atteste ausschließlich ihrem Arbeitgeber vorlegen und bei ihm ihren Urlaub beantragen,
- die Arbeitnehmer der Aufsicht des leistungserbringenden Unternehmens unterstehen,
- die Arbeitnehmer an die Arbeitsanweisungen des leistungserbringenden Unternehmens gebunden sind.