Während der Probezeit beginnt die Kündigungsfrist am Tag der Mitteilung (also des Versandes) des Kündigungsschreibens.
Die Kündigungsfrist wird in Kalendertagen und nicht in Werktagen ausgedrückt.
Die Kündigungsfrist muss spätestens am letzten Tag der Probezeit enden. Sie darf keinesfalls über die Probezeit hinausgehen, da der Vertrag ansonsten als endgültiger Vertrag gilt.
Wird der Vertrag während der Probezeit nicht vor Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Probezeit aufgelöst, gilt er als für die darin vorgesehene Dauer ab dem Tag des Dienstantritts abgeschlossen.
Beispiel
In einem unbefristeten Arbeitsvertrag ist eine 6-monatige Probezeit vom 15. Januar bis zum 14. Juli vorgesehen. Die bei einer Kündigung einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt 24 Tage. Der Vertrag muss spätestens am 21. Juni gekündigt werden (14. Juli - 24 Tage).
Wird der Vertrag nach dem 21. Juni gekündigt, geht die Kündigungsfrist über die Probezeit hinaus und der Vertrag gilt als unbefristet; in diesem Fall ist die für endgültige Verträge geltende Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.