Der Arbeitnehmer muss weder im Kündigungsschreiben noch später angeben, aus welchem Grund bzw. welchen Gründen er kündigt, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Kündigung oder eine Kündigung infolge einer schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitgebers handelt.
Neben der Ankündigung, dass er kündigt, muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben die Kündigungsfrist angeben, die er gegenüber seinem Arbeitgeber einhalten muss.
Im Kündigungsschreiben müssen ebenfalls das Anfangs- und das Enddatum dieser Kündigungsfrist stehen, da diese am Tag der Mitteilung (also des Versandes) des Kündigungsschreibens beginnt.