Nein.
Der Urlaub für die Suche nach einer neuen Beschäftigung gilt nicht bei Vertragsauflösungen während der Probezeit.
Während der Probezeit ist noch kein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag zustande gekommen und die für den Arbeitsvertrag und insbesondere für die Kündigung eines Arbeitsvertrags geltenden Vorschriften sind nur insofern anwendbar, als Artikel L. 121-5 des Arbeitsgesetzbuchs, in dem die Probezeit geregelt ist, ausdrücklich darauf verweist.
Artikel L. 121-5 verweist in der Tat nicht auf Artikel L. 124-8 und der Arbeitgeber ist somit nicht verpflichtet, Urlaub für die Suche nach einer neuen Beschäftigung zu bewilligen, welcher nur im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist vorgesehen ist.