D3b3 - Welche Kündigungsfrist ist bei der Auflösung des Arbeitsvertrags während der Probezeit einzuhalten?

Die Kündigungsfrist ist für beide Parteien gleich, d. h. sowohl bei der Entlassung durch den Arbeitgeber als auch bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Die einzuhaltende Kündigungsfrist im Falle einer Auflösung des Arbeitsvertrags während der Probezeit richtet sich nach der Dauer der Probezeit, die gemäß den in der FAQ D3a2 genannten Bestimmungen festgelegt werden muss.

Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer sein als:

  • so viele Tage, wie die Probezeit Wochen zählt;
  • 4 Tage pro Probemonat, wobei sie nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 1 Monat betragen darf.
 
Dauer der Probezeit Einzuhaltende Kündigungsfrist

2 Wochen

keine Kündigungsmöglichkeit außer bei schwerwiegender Verfehlung

3 Wochen

3 Tage

4 Wochen

4 Tage

1 Monat*

15 Tage

2 Monate

15 Tage

3 Monate

15 Tage

4 Monate

16 Tage

5 Monate

20 Tage

6 Monate

24 Tage

7 Monate

28 Tage

8 bis 12 Monate

1 Monat

 

 * Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer einmonatigen Probezeit nicht zulässig. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als vier, aber weniger als acht Monaten vertritt das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) die Auffassung, dass die Probezeit ausnahmsweise auf einen Monat festgelegt werden kann. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie in der FAQ D3a4.

Anmerkung
Die Kündigungsfrist wird in Kalendertagen und nicht in Werktagen ausgedrückt.

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