D6a6 - Wie sieht es mit der Entgeltfortzahlung aus, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei seinem Arbeitgeber eingereicht hat?

Die Pflicht, bei der Arbeit zu erschienen oder aber seine Abwesenheit zu erklären und entsprechende Belege vorzulegen, ist eine elementare Pflicht des Arbeitnehmers.

Laut der gängigen Rechtsprechung liegt auch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vor, wenn der Arbeitgeber nicht im Besitz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist.

Hat der Arbeitnehmer kein ärztliches Attest eingereicht und verrichtet seine Arbeit nicht, hat er keinen Anspruch auf Zahlung seines Entgelts, da dieses die Gegenleistung für die verrichtete Arbeit ist.

Der Arbeitgeber ist demnach im Fall einer ungerechtfertigten Abwesenheit berechtigt, die Zahlung des Entgelts auszusetzen oder zurückzuhalten.

Beispiele
Ein Arbeitnehmer fehlt ungerechtfertigt am 7. Mai.

Der Arbeitgeber kann den Teil, den der Arbeitnehmer für den 7. Mai bezogen hätte, vom Lohn für den Monat Mai abziehen.

Rechtfertigt der Arbeitnehmer seine Abwesenheit vom 7. Mai anschließend, muss der Arbeitgeber ihm den einbehaltenen Betrag zahlen.

Ab der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sieht es hingegen anders aus, da die Abwesenheit ab diesem Zeitpunkt gerechtfertigt ist, und zwar nicht nur für den bevorstehenden Zeitraum, sondern ebenfalls für den bereits verstrichenen Zeitraum, sofern diese Zeiträume von der besagten Bescheinigung abgedeckt sind.

Daraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Attest vorlegen muss, das seine Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag seiner Abwesenheit bescheinigt.

Tarifverträge oder interne Regelungen können jedoch vorsehen, dass für den ersten Tag oder die ersten beiden Tage der Abwesenheit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich ist.

Ist nichts dergleichen im Tarifvertrag vorgesehen und um jegliche Missverständnisse zu vermeiden, wird dem Arbeitgeber empfohlen, das zu befolgende Verfahren in der Betriebsordnung oder den Arbeitsverträgen festzuhalten.

Demnach kann ein Arbeitgeber aufgrund des Grundsatzes, dass das Entgelt die Gegenleistung für die verrichtete Arbeit ist, ab dem ersten Tag der Abwesenheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.

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