D6a4 - Wem obliegt die Beweislast bezüglich der Informationspflicht?

Die Beweislast bezüglich der Inkenntnissetzung am 1. Tag der Abwesenheit und der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung obliegt dem Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer muss demnach nachweisen, dass sein Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigung Kenntnis von seiner krankheitsbedingten Abwesenheit hatte.

Der Einwurf des ärztlichen Attests in den Briefkasten ist kein Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber es erhalten hat, da die Worte „dem Arbeitgeber vorlegen“ bedeuten, dass der Arbeitgeber tatsächlich im Besitz des Attests sein muss.

In einem Rechtsstreit hat der Gerichtshof jedoch erachtet, dass der Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Briefkasten der Gesellschaft, welcher durch eine Zeugenaussage untermauert wurde, als Vorlage beim Arbeitgeber gilt.

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