Die beiden Informationspflichten (siehe vorherige Frage) gelten ebenfalls bei Verlängerung der krankheitsbedingten Abwesenheit.
Beispiele
Ein Arbeitnehmer hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum von Montag, den 7. Mai 2018, bis einschließlich Freitag, den 11. Mai 2018.
Bei Verlängerung der krankheitsbedingten Abwesenheit muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber spätestens am 1. Tag der ursprünglich vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit (Montag, 14. Mai 2018) informieren und die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung binnen 3 Tagen (spätestens Mittwoch, 16. Mai 2018) einreichen.