Ja.
Ein Arbeitgeber, der den Arbeitsvertrag seines Arbeitnehmers nach 26 Wochen (Dauer des Kündigungsschutzes) nicht auflöst, muss das Krankengeld oder die von diesem bezogene Leistung bis zum Betrag von dessen Nettolohn aufstocken, dies bis spätestens zum Ablauf der 12 Monate nach dem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit.