Erstellt der vom Arbeitgeber gewählte Arzt ein Attest, laut welchem der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, darf der Arbeitgeber keine voreiligen Schlüsse ziehen und dem Arbeitnehmer kündigen, weil er der Ansicht ist, dass er nicht krank ist.
Das von diesem Arzt erstellte Attest hat nämlich keinerlei Vorrang vor dem vom Arbeitnehmer vorgelegten Attest. Dieses Attest alleine ist kein endgültiger Beweis für die fiktive Krankheit des Arbeitnehmers und erklärt das von dessen behandelndem Arzt erstellte Attest nicht für ungültig.
In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber eine 3. ärztliche Meinung einholen bzw. sonstige Elemente beibringen, die seine Überzeugung untermauern, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig ist, um eine Entscheidung herbeizuführen.
Anmerkung
Liegen dem Arbeitgeber 2 ärztliche Atteste, welche die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bescheinigen, und/oder sonstige Elemente vor, kann er dem Arbeitnehmer ordentlich kündigen, dies selbst vor Ablauf des Kündigungsschutzes.
Beispiele
Als „sonstige Elemente“ gelten:
- nächtlicher und nicht gestatteter Ausgang;
- häufiger Ausgang;
- usw.