D6a13 - Können wiederholte krankheitsbedingte Abwesenheiten einen Kündigungsgrund darstellen?

Ja.

Häufige und/oder längere krankheitsbedingte Abwesenheiten können einen Grund für eine ordentliche Kündigung darstellen.

Die Rechtsprechung hat insbesondere Folgendes erachtet:

  • Werden gesundheitsbezogene Abwesenheiten zur Gewohnheit, kann dies einen Grund für die Auflösung des Arbeitsvertrags darstellen, wenn dadurch der Betriebsablauf unbestreitbar gestört wird, wobei eine solche Störung als gegeben gilt, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Häufigkeit der Abwesenheiten nicht mehr auf eine regelmäßige und effiziente Mitarbeit seines Arbeitnehmers zählen kann;
  • Abwesenheiten, deren Häufigkeit Auswirkungen auf das Verhalten der Arbeitskollegen haben, die den abwesenden Arbeitnehmer ständig ersetzen müssen, gelten als untragbare Beeinträchtigung des Betriebsablaufs;
  • Zur Gewohnheit gewordene Abwesenheit gilt als ordnungsgemäß geltend gemachter Kündigungsgrund, falls die Abwesenheiten sich insgesamt auf 350 Tage während eines Zeitraums von etwas mehr als 2 Jahren belaufen.

Anmerkung

Der Arbeitgeber ist demnach berechtigt, einem häufig krankheitsbedingt abwesenden Arbeitnehmer ordentlich zu kündigen:

  • entweder bei seiner Rückkehr aus dem Krankheitsurlaub;
  • bei Ablauf des 26-wöchigen Kündigungsschutzes.

Abwesenheiten aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls gelten hingegen nicht als Kündigungsgrund.

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